Hängematten Reisen – AGBs

A) Allgemeine Reisebedingungen für Reiseveranstaltungen durch HängemattenReisen (Amelie Dörnberg)

Diese Allgemeinen Reisebedingungen ergänzen die ge­setzlichen Regelungen und regeln die Rechtsbeziehungen zwi­schen Ihnen als Kunde und dem Reiseveranstalter HängemattenReisen (im Folgenden „HMR“). Nehmen Sie sich daher Zeit, die Allgemeinen Reisebedingungen zu lesen. Für die Vermittlung von Pauschalreisen gelten die AGB der jeweiligen Veranstalter, die zu jeder Reise verlinkt sind und die Sie vor der Buchung bestätigen müssen. Für die Vermittlung einzelner Reiseleistungen wie Flügen, Zusatznächten etc. gelten die AGB der jeweiligen Veranstalter.

1. Vertragsabschluss, Anmeldung und Bestätigung

Die Anmeldung kann mündlich, telefonisch, schriftlich oder elektronisch (E-Mail, Internet) erfolgen. Der Kunde bietet dem HMR den Abschluss des Reise­vertrages auf der Grundlage der Reiseausschrei­bung aller ergänzenden Angaben und dieser Reisebedingungen verbindlich an. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den HMR zustande, für die es keiner beson­deren Form bedarf. Der HMR informiert den Kunden mit der Be­stätigung/Rechnung über den Abschluss des Vertra­ges.
Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Personen, für deren Ver­tragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Ver­pflichtungen einsteht, sofern er diese durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernom­men hat.
Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so gilt dies als neues Vertragsangebot, an dass der HMR 10 Tage gebunden ist. Inner­halb dieser Frist kann der Kunde die Annahme dieses neuen Angebot (u.a. durch Leistung der Anzahlung) erklären.

2. Leistungen und Preise; Leistungs- und Preisänderun­gen

Art und Umfang der durch den HMR vertraglich geschuldeten Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Katalog / Internetausschreibung in Verbindung mit der individuellen Bestätigung der Reise.

2.1 Änderungen vor Vertragsabschluss: Die Reiseausschrei­bung kann vom HMR aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen gem. §4 Abs.2 BGB-InfoVO vor Ver­tragsschluss geändert werden, über die Änderung wird der Reisegast vor Buchung selbstverständlich informiert.
Der HMR kann vor Vertragsschluss vom Katalog abweichende Änderungen der Reisepreise erklären und behält sich vor, vor Vertragsabschluss eine Än­derung des Reisepreises aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen (wie Hafen- oder Flughafengebüh­ren), oder einer Änderung der für die betreffende Reise gel­tenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes zu erklären. Der HMR behält sich vor, den Reisepreis vor Ver­tragsschluss anzupassen, wenn die im Katalog ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontin­gente nach Veröffentlichung des Katalogs verfügbar ist. Der Kunde ist vor der Buchung auf die erklärten Änderun­gen rechtzeitig hinzuweisen.

2.2.Änderungen nach Vertragsabschluss

Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die vom HMR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem HMR gestat­tet, so­weit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzus­chnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchti­gen.

2.3 Preisänderungen

Preis­änderungen sind nach Abschluss des Rei­severtrages lediglich im Falle der auch nach Ab­schluss des Reisevertra­ges eingetretenen, bei Abschluss unvorherseh­baren Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abga­ben für bestimmte Leistungen wie Flugge­bühren in dem Umfang möglich, wie sich die Erhöhung pro Kopf bzw. pro Sitzplatz auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reise­bestätigung und dem vereinbarten Rei­setermin mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich vom HMR in Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tag vor dem ver­einbarten Reisetermin verlangt wird, ist unwirksam. Bei einer Preiser­höhung um mehr als 5 % des Reisepreises oder im Falle einer erheblichen Ände­rung einer wesentli­chen Reiseleis­tung ist der Kunde berechtigt, ohne Gebüh­ren vom Reise­vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer ande­ren, mindestens gleichwertigen Reise aus dem Programm vom HMR zu verlangen, wenn der HMR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus dem ei­genen Rei­seangebot anzubieten. Der Kunde hat die hier genannten Rechte unverzüglich nach der Erklä­rung des HMR über die Preiserhöhung bzw. Ände­rung der Reise­leistung diesem gegenüber geltend zu machen.

3. Zahlungsbedingungen

Mit Vertragsabschluss und Erhalt der Bestätigung/Rechnung wird eine Zahlung in Höhe des Reisepreises zum jeweiligen Reiseende (s.Rechnung) fäl­lig. Die Restsumme ist unaufgefordert zu überweisen. Dies kann auch schon vor Fälligkeit geschehen, begründet aber keinen Anspruch auf Reisepreis­sicherung laut § 651t BGB.

4. Umbuchung, Rücktritt durch den Kunden, Ersatzperson

4.1 Umbuchung

Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reise­ziels, der Unterkunft oder der Be­förderungsart (Umbuchungen) vorgenommen, so kann der HMR bis 30 Tage vor Reisebe­ginn eine Umbuchungsentschädigung von 50 € je Umbuchung verlangen. Danach sind Umbuchungen nur nach vorheri­gem Rücktritt vom Reisevertrag zu den genannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuan­meldung durch den Kun­den möglich. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Der Kunde kann jeder­zeit nachweisen, dass keine oder geringere Kosten als die vorstehende Pauschale durch die Umbuchung entstanden sind. Ein rechtlicher Anspruch auf Um­buchungen besteht nicht.

4.2 Rücktritt durch den Kunden
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Bis 6 Wochen vor Reisebeginn ist eine Umbuchung auf eine Reise in 2021 möglich, wenn der Reisetermin nach dem ursprünglichen Reisebeginn liegt und auf der Reise noch ausreichend Plätze in der gewünschten Kategorie frei sind. Stornokosten entstehen im Falle des Zustandekommens einer Buchung nicht. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittser­klärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfoh­len, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Ver­trag zurück, so kann der HMR eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen ver­langen, wobei dieser Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschal berechnet werden kann. Pauschaliert kann folgende Entschädi­gung in Prozent des Reisepreises orientiert am Zeitpunkt der Stornierung verlangt wer­den:

bis zum 30. Tag vor Reisebeginn: 20%
bis zum 15. Tag vor Reisebeginn: 50%
vom 14. bis zum 3. Tag vor Reisebeginn: 75%
vom 2. Tag bis zum Reisebeginn/bei Nichtantritt: 90%.

Der HMR behält sich vor, im Einzelfall unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweiti­gen Verwendung der Reiseleis­tungen eine höhere Entschädigung entsprechend der tatsächlich entstandenen, konkret bezifferten und nachzuweisenden Kosten vom Kunden zu ver­langen Es steht dem Kunden stets frei – auch bei Berechnung der pauschalierten Stornogebühren –, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in bezifferter Höhe entstan­den ist.

4.3 Ersatzperson

Sollte der Kunde die Reise nicht antreten können, hat er die Möglichkeit, bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson zu stel­len, die an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und die den Kunde dem HMR zuvor an­zuzeigen hat. Der HMR behält sich vor, diese Person abzulehnen, so sie den besonderen Erfordernissen der Reise nicht entspricht oder ihre Einbeziehung aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist oder ihrer Teil­nahme gesetzliche Vor­schriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprüngl­ich Reisende haften als Gesamtschuldner auf den Reisepreis und sämtliche durch den Eintritt der Ersatzper­son entste­henden Mehrkosten.
Der HMR empfiehlt, auf jeden Fall eine Reiserücktrittversiche­rung abzuschließen. Maßgeblich für die Wahrung der Fristen ist der Zugang der Nachricht beim Veranstalter (auch bei Emails) innerhalb der Geschäftszeiten, der eine Zurkenntnisnahme zulässt.

4.4 Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß vom HMR angeboten werden nicht in Anspruch und hat der Kunde diese Gründe zu vertreten (z.B. Krankheit), so besteht kein Anspruch des Kunden auf anteilige Rücker­stattung. Der HMR zahlt dem Kunden jedoch ersparte Aufwendungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zurück, wenn diese von einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den HMR zurückerstattet wurden.

5. Rücktritt durch den Veranstalter, Störung

5.1 Rücktritt bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl

Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, sowie der Zeitpunkt ange­geben, bis zu dem die Rücktritts­erklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zu­gegangen sein muss, und wird diese nicht erreicht, so kann der HMR vom Vertrag zurücktreten. Der eingezahlte Reisepreis wird umgehend erstattet.

5.2 Störung

Stört der Kunde trotz einer entsprechenden Abmahnung des HMR nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße ver­tragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswid­rig, kann der HMR den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Dabei behält der HMR den Anspruch auf den Reisepreis abzgl. des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. erfolgter Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die der HMR aus einer anderweitigen Verwendung nicht in Anspruch genommener Reiseleistung er­langt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Kunde in diesem Fall selbst.

6. Obliegenheiten des Kunden, Mängelanzeige, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Reisegastes, Anzeige­fristen / Ausschluss von Ansprüchen

Der Kunde erklärt mit der Reiseanmeldung, dass er den aus der Reiseausschreibung erkennbaren Anforderungen nach besten Wissen gewachsen ist und ihm keine gesundheitlichen Einschränkungen bekannt sind, die die Durchführung der gebuchten Reise beeinträchtigen könnten. Bei bekannten ge­sundheitliche Beeinträchtigungen verpflichtet sich der Kunde, Rücksprache mit dem Veranstalter zu nehmen. Eine teilweise oder gänzliche Erstattung des Reisepreises ist im Falle des Reiseabbruchs aufgrund bekannter gesundheitlicher Beeinträchtigungen bzw. grober Fehleinschätzung der Leistungs­fähigkeit ausgeschlossen. Der Veranstalter ist berechtigt, Kunden ganz oder teilweise von Reiseinhalten auszuschließen, um eine Gefährdung des Reisenden oder Mitreisende aufgrund erkennbarer körperlicher oder psychischer Defizite, Alkohol- Drogen- oder Medikamentenmissbrauchs auszu­schließen.

6.1 Mängel

Mängel sind durch den Kunden unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder unter genannten Adressen/Telefonnummern anzuzeigen und es ist eine an­gemessene Frist zur Abhilfe zu nennen. Wird dies schuldhaft unterlassen, so tritt ein An­spruch auf Minderung nicht ein. Die Abhilfe kann verweigert wer­den, wenn hierfür ein unverhältnismäßig hoher Aufwand nötig wäre. Die Abhilfe kann auch durch gleichwertige oder höherwertige Leistungen erbracht werden.

6.2 Kündigung

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der HMR innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kun­de im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reise­vertrag – in seinem eigenen In­teresse und aus Beweis­gründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündi­gen. Die Bestimmung einer Frist vor der Kündigung ist nicht notwendig, wenn die Abhilfe vom HMR verweigert wird oder wenn die sofor­tige Kündigung des Ver­trages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.

6.3 Fristen

Gewährleistungsansprüche aus dem Reisevertrag hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehen­en Beendigung der Reise (Rückreisedatum) an der u.g. Adresse geltend zu machen. Nach Ablauf der einmo­natigen Frist kann der Kunde Ansprüche nur gel­tend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhal­tung der Frist ver­hindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt.
Gepäckschäden oder Gepäckverzögerungen sind binnen 7 Tage bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspä­tung nach Aushändigung anzu­zeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und Stelle die Scha­densanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erhe­ben. Gleichermaßen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder uns gegenüber anzuzeigen.

6.4 Verjährung, Abtretung von Ansprüchen

Ansprüche des Kunden aus dem Reisevertrag nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren bei Sachschäden und Vermögens­schäden in einem Jahr ab dem vertraglich vereinbarten Reiseende, soweit ein Schaden des Kunden weder auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner Erfül­lungsgehilfen oder eines gesetzlichen Vertreters des Veranstalters herrührt. Schweben zwischen dem Kunden und dem HMR Verhandlungen über Ansprü­che oder den Anspruch begründende Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der HMR die Fortsetzung der Verhandlungen verwei­gert. Eine Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche auf Ersatz von Kör­perschäden und Ansprüche aus uner­laubten Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
Die Abtretung von Ansprüchen gegen den HMR ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Abtretung unter Familienangehö­rigen

7. Haftung des Reiseveranstalters, Haftungsbeschrän­kung

Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schä­den, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt soweit ein Schaden weder vorsätz­lich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der HMR für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortl­ich ist. Für alle gegen den HMR gerichteten Schadenser­satzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der HMR bei Sachschäden in Höhe des dreifache Rei­sepreis pro Person und Reise. Sie gelten nicht für Ansprüche nach Montrealer Über­einkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck.

8. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften

Der HMR informiert Staatsangehörige des Staates, in dem die Rei­se angeboten wird, über Pass-, und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. vorgeschrie­bene Impfungen und Atteste), die für den Aufenthalt und die Reise erforderlich sind. Angehörigen anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Für die Einhaltung aller für die Durchführung einer Reise wichtigen Vorschriften ist der Kunde verantwortlich. Der Kunde muss darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt und muss die Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland einhal­ten. Nachteile, die sich aus der Nichtbefolgung der Vor­schriften ergeben, gehen zu eigenen Lasten, sofern der HMR seine Hinweispflicht schuldhaft nicht oder schlecht erfüllt hat.

9. Datenschutz

Die dem HMR zur Verfügung gestellten personenbe­zogenen Daten werden elektronisch verarbeitet und ge­nutzt, soweit dies zur Vertragsdurchführung er­forderlich ist. Dieses beinhaltet auch Weitergabe an Vertragspartner und Leistungsträ­ger soweit dies zur ordnungsgemäßen Durch­führung der Reise notwendig ist. Dabei werden die Bestim­mungen des Bundesdatenschutzgesetzes einge­halten. Auf den Teilnehmerlisten, die allen Reisegästen zuge­sandt werden, veröffentlichen wir: Vor- und Zuname, PLZ und Wohnort ohne Anschrift). Dieser Veröffentlichung kann wi­dersprochen werden.

10. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Der HMR ist gem. EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuch­ten Reise zu erbringenden Flugbe­förderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss der HMR diejenige Fluggesell­schaft nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird und sicherstellen, dass der Kun­de unver­züglich Kennt­nis der Identität erhält, sobald diese fest­steht. Gleiches gilt, wenn die Identität der Fluggesellschaft wech­selt. Die Black List (Schwarze Liste) der EU ist auf der In­ternetseite https://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm und in unseren Geschäftsräumen einsehbar.

11. Mietausrüstung

Der Kunde haftet für Schäden und das Abhandenkommen von ihm für die Dauer und Durchführung der Reise überlasse­nen Ausrüstung, Kanus und Fahrrädern, sofern diese vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden (§ 823 BGB),( z. B. das Mietfahrrad wird fahrlässig nicht abge­schlossen).

12. Sonstiges Gerichtsstand

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Reisever­trags. Auf den Reisevertrag findet ausnahmslos das deutsche Recht Anwendung. Klagen gegen den HMR können am Sitz des HMR eingereicht werden.